Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 54. (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wennParagraph 54, (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
sie dieser Überstellung zustimmt,
ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.
Anmerkung
Zur Überstellung vgl. § 33 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Dokumentnummer
NOR12031597
alte Dokumentnummer
N2197922319S