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§ 54 ARHG

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 5401.07.198031.12.2007 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 54, (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dieser Überstellung zustimmt,
  2. Ziffer 2
    ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
  4. Ziffer 4
    der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.

Anmerkung

Zur Überstellung vgl. § 33 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031597

alte Dokumentnummer

N2197922319S