Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
sie dieser Überstellung zustimmt,
ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.
Anmerkung
Zur Überstellung vgl. § 33 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095041