Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
VI. HAUPTSTÜCKrömisch sechs. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung
und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 68. (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.Paragraph 68, (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(3)Absatz 3,Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Vgl. §§ 40, 42, 43, 44, 46 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.