Rechtstracker.at

§ 68 ARHG

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 6801.07.198031.12.2007 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung

und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 68, (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung widerrufen hat.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
    3. Ziffer 3
      die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
  2. Absatz 3,Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Vgl. §§ 40, 42, 43, 44, 46 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031611

alte Dokumentnummer

N2197922333S