Rechtstracker.at

§ 68 ARHG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 6801.07.198031.12.2007 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch sechs. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
    1. Ziffer eins
      Strafverfolgung oder
    2. Ziffer 2
      Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
    erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
    3. Ziffer 3
      die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
  3. Absatz 3,Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. §§ 40, 42, 43, 44, 46 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P68/NOR40095056