Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1979Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.Paragraph eins, (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2)Absatz 2,Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
Dokumentnummer
NOR12031623
Alte Dokumentnummer
N2197922430S