Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.1993 bis 07.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 115.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 186/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.

  1. Absatz 2,Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
  2. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Schlagworte

Konsument

Gesetzesnummer

10002446

Dokumentnummer

NOR12037169

Alte Dokumentnummer

N2199331631J