Kurztitel
Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1979Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979,
Text
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind: Paragraph 3, Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (Paragraph 2, Absatz eins,), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
6. die Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg); größere
Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen
jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge des
Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch
bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten:
Nennfüllmenge in g % der Nennfüllmenge g
50 bis 100 .................... - 5
100 bis 500 ................... 5 -
500 bis 1250 .................. - 25
über 1250 ..................... 2 -
die Dosierung für zehn Liter Wasser;
die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Z. 7;die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Ziffer 7,;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.