Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 186/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 186/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 186/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. Ziffer 2
    das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
  3. Ziffer 3
    der Name oder die Marke des Produktes;
  4. Ziffer 4
    der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (Paragraph 2, Absatz eins,), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:

     E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),

     E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),

     E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

     E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

     E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

     E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket

                                (Fünfzehnfachpaket);

  6. die Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg); größere

     Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen

     jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge des

     Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch

     bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten

     Toleranzgrenzen nicht überschreiten:

      Nennfüllmenge in g             % der Nennfüllmenge    g

     50 bis 100 ....................           -            5

     100 bis 500 ...................           5            -

     500 bis 1250 ..................           -            25

     über 1250 .....................           2            -

  1. Ziffer 7
    die Dosierung für zehn Liter Wasser;
  2. Ziffer 8
    die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Ziffer 7,;
  3. Ziffer 9
    die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
  4. Ziffer 10
    der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Gesetzesnummer

10002446

Dokumentnummer

NOR12031625

Alte Dokumentnummer

N2197922432S