Kurztitel
Kennzeichnung von pulverförmigen Haushaltsreinigungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
Text
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind: Paragraph 3, Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
die Dosierung für zehn Liter Wasser;
die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Z 6;die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Ziffer 6,;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.