Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 188/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 188/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 188/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. Ziffer 2
    das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. Ziffer 3
    der Name oder die Marke des Produktes;
  4. Ziffer 4
    die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (Paragraph 2, Absatz eins,), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;
    zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:

     E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),

     E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),

     E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

     E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

     E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

     E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket

                                (Fünfzehnfachpaket);

  6. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);

     größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1

     müssen jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge

     des Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch

     bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten

     Toleranzgrenzen nicht überschreiten:

     Nennfüllmenge in g             % der Nennfüllmenge            g

     50 bis 100 ....................           -                   5

     100 bis 500 ...................           5                   -

     500 bis 1250 ..................           -                  25

     über 1250 .....................           2                   -

7. die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
  1. Ziffer 8
    der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12031641

Alte Dokumentnummer

N2197922553S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/188/P3/NOR12031641