Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren
Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;
zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12037175
Alte Dokumentnummer
N2199331637J