Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1)Absatz eins,Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
(2)Absatz 2,Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031681
Alte Dokumentnummer
N2197925816S