Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1)Absatz eins,Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
(2)Absatz 2,Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
(4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
(5)Absatz 5,Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098061