Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Wirkungen des europäischen Patents und
der europäischen Patentanmeldung
Artikel 63
Laufzeit des europäischen Patents
(1)Absatz eins,Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
(2)Absatz 2,Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.
Schlagworte
Patentdauer, Dauer
Dokumentnummer
NOR12031733
Alte Dokumentnummer
N2197925868S