Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1995Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 63
Laufzeit des europäischen Patents
(1)Absatz eins,Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
(2)Absatz 2,Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, unter den gleichen Bedingungen, die für nationale Patente gelten, die Laufzeit eines europäischen Patents zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren, der sich an den Ablauf der Laufzeit des Patents unmittelbar anschließt:
um einen (Anm.: richtig: einem) Kriegsfall oder einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats Rechnung zu tragen;um einen Anmerkung, richtig: einem) Kriegsfall oder einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats Rechnung zu tragen;
wenn der Gegenstand des europäischen Patents ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Herstellung oder eine Verwendung eines Erzeugnisses ist, das vor seinem Inverkehrbringen in diesem Staat einem gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.
(3)Absatz 3,Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b vorsieht, kann auf Grund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.
Schlagworte
Patentdauer, Dauer
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12038190
Alte Dokumentnummer
N2199550331J