Rechtstracker.at

Art. 63 EPÜ

Fassungen
ab 04.07.1997 — BGBl. Nr. 591/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 63 heute04.07.1997 § → § BGBl. Nr. 591/1995
Art. 6301.05.197903.07.1997 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

04.07.1997BGBl. Nr. 591/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel römisch drei
Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

Artikel 63

Laufzeit des europäischen Patents

  1. Absatz eins,Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
  2. Absatz 2,Absatz 1 läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, unter den gleichen Bedingungen, die für nationale Patente gelten, die Laufzeit eines europäischen Patents zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren, der sich an den Ablauf der Laufzeit des Patents unmittelbar anschließt:
    1. Litera a
      um einen Anmerkung, richtig: einem) Kriegsfall oder einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats Rechnung zu tragen;
    2. Litera b
      wenn der Gegenstand des europäischen Patents ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Herstellung oder eine Verwendung eines Erzeugnisses ist, das vor seinem Inverkehrbringen in diesem Staat einem gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.
  3. Absatz 3,Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b vorsieht, kann auf Grund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.

Schlagworte

Patentdauer, Dauer

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12038190

Alte Dokumentnummer

N2199550331J