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Art. 93 EPÜ

Fassungen
01.05.1979 bis 12.12.2007 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 93 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 9301.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 93

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. III Nr. 136/2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 93

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

  1. Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.

Anmerkung

Ergänzende Bestimmungen: § 3 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031763

Alte Dokumentnummer

N2197925898S