Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 93
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
(1)Absatz eins,Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich
nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder
auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.
(2)Absatz 2,Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist wirksam wird.
Anmerkung
Ergänzende Bestimmungen: § 3 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098122