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Art. 138 EPÜ

Fassungen
01.05.1979 bis 12.12.2007 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 138 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 13801.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. III Nr. 136/2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel römisch zwei

Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 139 kann auf Grund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn
    1. Litera a
      der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
    2. Litera b
      das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. Litera c
      der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
    4. Litera d
      der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;
    5. Litera e
      der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 lit. c: europäische Teilanmeldung: Art. 76.
2. Ausführungsbestimmung: §§ 10, 11 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031808

Alte Dokumentnummer

N2197925943S