Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 138Artikel 138
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Nichtigkeit und ältere Rechte
Artikel 138
Nichtigkeitsgründe
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 139 kann auf Grund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn
der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;
der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
(2)Absatz 2,Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1 lit. c: europäische Teilanmeldung: Art. 76.
2. Ausführungsbestimmung: §§ 10, 11 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031808
Alte Dokumentnummer
N2197925943S