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Art. 138 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 138 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 13801.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel römisch zwei
Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeit europäischer Patente

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 139 kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn
    1. Litera a
      der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
    2. Litera b
      das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. Litera c
      der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
    4. Litera d
      der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; oder
    5. Litera e
      der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.
  3. Absatz 3,In Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde, die die Gültigkeit des europäischen Patents betreffen, ist der Patentinhaber befugt, das Patent durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dem Verfahren zugrunde zu legen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 lit. c: europäische Teilanmeldung: Art. 76.
2. Ausführungsbestimmung: §§ 10, 11 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098259