Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 139Artikel 139
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 139
Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
(1)Absatz eins,In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent.
(2)Absatz 2,Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbar ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.
Anmerkung
Zum Abs. 3: Österreich hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12031809
Alte Dokumentnummer
N2197925944S