Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
23.04.1979 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 323.04.197931.12.2007 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Kapitel römisch eins

Internationale Anmeldung und, internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

  1. Absatz eins,Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
  2. Absatz 2,Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die internationale Anmeldung:
    1. Litera i
      muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;
    2. Sub-Litera, i, i
      hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;

iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;

  1. Sub-Litera, i, v
    verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.

Anmerkung

Internationale Anmeldungen in Österreich: §§ 15 ff PatV-EG, BGBl.
Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031857

Alte Dokumentnummer

N2197927972S