Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Artikel 3
Die internationale Anmeldung
(1)Absatz eins,Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
(2)Absatz 2,Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die internationale Anmeldung:
muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;
hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;
hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;
verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.
Anmerkung
Internationale Anmeldungen in Österreich: §§ 15 ff PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR40098541