Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 323.04.197931.12.2007 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel römisch eins
Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

  1. Absatz eins,Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
  2. Absatz 2,Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die internationale Anmeldung:
    1. Litera i
      muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;
    2. Sub-Litera, i, i
      hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;
    3. iii
      hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;
    4. Sub-Litera, i, v
      verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.

Anmerkung

Internationale Anmeldungen in Österreich: §§ 15 ff PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR40098541