Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Gebühren
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.
Anmerkung
1. zu Abs. 1 vgl. § 21
2. zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind im Art. IV der V vom 2. 12. 1986, BGBl. Nr. 670/1986, über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank festgesetzt worden. Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12032154
alte Dokumentnummer
N2198017046R