Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Gebühren
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für Grundbuchsabschriften über eine Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen sind, soweit diese Abschriften im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren zu entrichten. Hierbei ist für die Gebührenbemessung nicht das Format des verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.
(2)Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, Vermessungsgesetz, festzusetzen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256386