Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 33 KWG. Paragraph 13, Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, KWG.
Dokumentnummer
NOR12032810
Alte Dokumentnummer
N2198218552R