Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 13. Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen. Paragraph 13, Die Bezeichnung "Beteiligungsfonds", "Beteiligungsfondsgesellschaft" und "Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung "Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12036988
Alte Dokumentnummer
N2199329856J