Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:
die Bezeichnung des Falles,
Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.
(2)Absatz 2,Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das Bundesrechenamt herangezogen werden.Zur Übermittlung nach dem Absatz eins, kann das Bundesrechenamt herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033680
alte Dokumentnummer
N2198511149X