Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:
die Bezeichnung des Falles,
Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.
(2)Absatz 2,Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.Zur Übermittlung nach dem Absatz eins, kann die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR12038988
alte Dokumentnummer
N2199660054J