Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zu dieser Teilprüfung beantragen kann.
(2)Absatz 2,Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.Der gemäß Absatz eins, bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.
Schlagworte
Wiederholung, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12033878
alte Dokumentnummer
N2198517417R