Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragen kann.
(2)Absatz 2,Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 1 bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.Der gemäß Absatz eins, bestimmte Zeitraum ist auf die praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung nicht anzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993
Schlagworte
Wiederholung, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12036537
alte Dokumentnummer
N2199325195J