Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6, Absatz 2, Ziffer 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3)Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034195
alte Dokumentnummer
N2198717458R