Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3)Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Schlagworte
Fragerecht, Grundbuchsrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR40154448