Rechtstracker.at

§ 9 RPG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 925.02.202331.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 6/2023
§ 901.01.201124.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 901.01.198831.12.2010 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 644/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Allgemeine Pflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten Organe zu befolgen.
  2. Absatz 2,Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 des Richterdienstgesetzes; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort.
  4. Absatz 4,Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern, hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden ist durch Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 5,Während der Ausbildung in Strafsachen muß der Rechtspraktikant - sofern er nicht durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt ist - in der Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen und wiederzugeben.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt
im Hinblick auf § 27 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und
zwar auch nach Beendigung der Gerichtspraxis.
2. Abs. 5 stellt nicht ausdrücklich auf Kurzschriftkenntnisse ab.
Ohne jegliche Kurzschriftkenntnisse wird es jedoch zu einer
Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufes kommen.

Schlagworte

Pflichtenkatalog, Dienstablauf

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12034234

alte Dokumentnummer

N2198717575R