Rechtstracker.at

§ 9 RPG

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 925.02.202331.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 6/2023
§ 901.01.201124.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 901.01.198831.12.2010 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Allgemeine Pflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten Organe zu befolgen.
  2. Absatz 2,Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Die Pflicht zur Geheimhaltung bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern, hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden ist durch Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 5,Während der Ausbildung in Strafsachen muß der Rechtspraktikant - sofern er nicht durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt ist - in der Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen und wiederzugeben.

Schlagworte

Pflichtenkatalog, Dienstablauf

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40271323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P9/NOR40271323