Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Unterbrechung durch Zeitablauf
§ 15.Paragraph 15,
Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
Anmerkung
1. Zur Fortsetzung einer unterbrochenen Gerichtspraxis siehe § 14
Abs. 2.
2. Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem Antritt der Gerichtspraxis
und ist daher grundsätzlich nicht ident mit dem Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12034240
alte Dokumentnummer
N2198717581R