Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2 g,).
Text
Unterbrechung durch Zeitablauf
§ 15.Paragraph 15,
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
Anmerkung
1. Zur Fortsetzung einer unterbrochenen Gerichtspraxis siehe § 14 Abs. 2.
2. Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem Antritt der Gerichtspraxis und ist daher grundsätzlich nicht ident mit dem Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR40152221