Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:Paragraph 49, (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3),der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,),
des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35).des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35,).
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
(3)Absatz 3,Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.Wenn die fristgerechte Erledigung (Absatz 3,) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (Paragraph 118, Ziffer eins bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
Schlagworte
Normenkartell, Typenkartell
Dokumentnummer
NOR12034323
Alte Dokumentnummer
N2198810072F