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§ 49 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 4901.11.199330.06.2002 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 4901.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993danach: BGBl. Nr. 693/1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Gutachten des Paritätischen Ausschusses

Paragraph 49, (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:

  1. Ziffer eins
    der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,),
  2. Ziffer 2
    des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35,).
  1. Absatz 2,Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
  2. Absatz 3,Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Wenn die fristgerechte Erledigung (Absatz 3,) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (Paragraph 118, Ziffer eins bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.

Schlagworte

Normenkartell, Typenkartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034323

Alte Dokumentnummer

N2198810072F