Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:Paragraph 49, (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 und § 30c Abs. 1 Z 2),der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3 und Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2,),
des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 1),des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, Absatz eins,),
der für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 maßgeblichen Umstände,der für Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 2, maßgeblichen Umstände,
der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 42b Abs. 2 bis 4 und § 42c Abs. 5 maßgeblichen Umstände.der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 42 b, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 42 c, Absatz 5, maßgeblichen Umstände.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über die Genehmigung von Kartellen und die Prüfung von Zusammenschlüssen hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags beziehungsweise der Anmeldung und seiner beziehungsweise ihrer Beilagen zuzustellen.
(3)Absatz 3,Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.Wenn die fristgerechte Erledigung (Absatz 3,) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (Paragraph 118, Ziffer eins bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
Anmerkung
1. Paritätischer Ausschuß: §§ 112 ff.
2. Begriffsbestimmungen: § 14 Normen- und Typenkartelle), § 15
(Rationalisierungskartelle).
Schlagworte
Normenkartell, Typenkartell
Dokumentnummer
NOR12036354
Alte Dokumentnummer
N2199313031A