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§ 60 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 6001.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen

Paragraph 60, Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraph 23,) und Anzeigen von Bagatellkartellen (Paragraph 58,) haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
    1. Litera a
      Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
    2. Litera b
      die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung handelt, und
    3. Litera c
      Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
  2. Ziffer 2
    bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
  3. Ziffer 3
    bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis- oder Vertriebsbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (Paragraph 62, Ziffer eins,) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
  4. Ziffer 4
    bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
  5. Ziffer 5
    bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

Schlagworte

Preisbindung

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034334

Alte Dokumentnummer

N2198810083F