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§ 60 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 6001.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Inhalt von Genehmigungsanträgen

Paragraph 60, Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraph 23,) haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
    1. Litera a
      Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
    2. Litera b
      die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung Anmerkung, richtig: Preisbindung) handelt, und
    3. Litera c
      Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
  2. Ziffer 2
    bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
  3. Ziffer 3
    bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (Paragraph 62, Ziffer eins,) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
  4. Ziffer 4
    bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
  5. Ziffer 5
    bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

Anmerkung

1. Vgl. § 65 (Verbesserung)
2. Begriffsbestimmungen: § 10 (Vereinbarungskartelle), § 12
(Empfehlungskartelle), § 13 (Preisbindung).
3. Zu Z 5: Sanktion: § 142 Z 2.

Schlagworte

Preisrahmen

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036362

Alte Dokumentnummer

N2199313039A