Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Inhalt von Genehmigungsanträgen
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) haben zu enthalten: Paragraph 60, Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraph 23,) haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allemgenaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung (Anm.: richtig: Preisbindung) handelt, unddie Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung Anmerkung, richtig: Preisbindung) handelt, und
Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (Paragraph 62, Ziffer eins,) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Anmerkung
1. Vgl. § 65 (Verbesserung)
2. Begriffsbestimmungen: § 10 (Vereinbarungskartelle), § 12
(Empfehlungskartelle), § 13 (Preisbindung).
3. Zu Z 5: Sanktion: § 142 Z 2.
Dokumentnummer
NOR12036362
Alte Dokumentnummer
N2199313039A