Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anordnung der Eintragung
§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.Paragraph 72, (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer eins, 4 und 6), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (Paragraph 71, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 3,) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2)Absatz 2,Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12034346
Alte Dokumentnummer
N2198810095F