Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Anordnung der Eintragung
§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.Paragraph 72, (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer eins, 4, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (Paragraph 71, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 3,) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2)Absatz 2,Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.