Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Hilfsverzeichnisse
§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen: Paragraph 76, Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) undein Verzeichnis der Parteienvertreter (Paragraph 44,) und
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.
Dokumentnummer
NOR12034350
Alte Dokumentnummer
N2198810099F