Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Hilfsverzeichnisse
§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen: Paragraph 76, Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44),ein Verzeichnis der Parteienvertreter (Paragraph 44,),
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen,
ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Zusammenschlüsse.
Schlagworte
Branchenverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12036371
Alte Dokumentnummer
N2199313048A