Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zahlungspflichtige Personen
§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind
für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;für die Gebühr nach Ziffer 3, die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;für die Gebühr nach Ziffer 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;für die Gebühr nach Ziffer 8, der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.für die Gebühr nach Ziffer 9, der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (Paragraph 44,) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Dokumentnummer
NOR12034356
Alte Dokumentnummer
N2198810105F