Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zahlungspflichtige Personen
§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind
für die Gebühr nach Z 1, 2 und 6 die Kartellmitglieder;für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10bfür die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Dokumentnummer
NOR12041191
Alte Dokumentnummer
N2199961183L