Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Einholung von Sachverständigengutachten
§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt. Paragraph 119, Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (Paragraph 112, Absatz eins,) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12034393
Alte Dokumentnummer
N2198810142F