Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Einholung von Sachverständigengutachten
§ 119. (1) Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.Paragraph 119, (1) Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (Paragraph 112, Absatz eins,) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.
(2)Absatz 2,Betrifft ein Gutachten Angelegenheiten von Kreditinstituten, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen, so hat der Paritätische Ausschuß eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Dokumentnummer
NOR12036384
Alte Dokumentnummer
N2199313061A