Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: Paragraph 151, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI, hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte römisch eins bis römisch neun, römisch zehn (mit Ausnahme der Paragraphen 90 und 92 Absatz eins und 3), römisch elf (mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 2,), römisch zwölf, römisch vierzehn und römisch sechzehn, hinsichtlich des Paragraph 17, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des römisch neun. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des römisch dreizehn. Abschnitts;
der jeweils sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich des XV. Abschnitts;der jeweils sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich des römisch fünfzehn. Abschnitts;
die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.die Bundesregierung hinsichtlich der Paragraphen 90, 92, Absatz eins und 3 und Paragraph 113, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12034425
Alte Dokumentnummer
N2198810174F