Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3),Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte römisch eins, römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei bis römisch neun, römisch zehn (mit Ausnahme der Paragraphen 90 und 92 Absatz eins und 3),
XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII und XIV bis XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;römisch elf (mit Ausnahme des Paragraph 113, Absatz 2,), römisch zwölf und römisch vierzehn bis römisch sechzehn, hinsichtlich der Paragraphen 17 und 30 e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des römisch neun. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;