Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Außergerichtlicher Tatausgleich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach § 6 davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach Paragraph 6, davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft kann in der Sozialarbeit erfahrene Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe, ersuchen, den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu belehren und ihn, wenn er damit einverstanden ist, bei seinen Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen. In diese Bemühungen ist der Verletzte, soweit er dazu bereit ist, einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist Paragraph 6, Absatz 2, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034432
alte Dokumentnummer
N2198810183F